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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

von Workshop No 5, Herdecker Straße 26, 58089 Hagen

  • §1 Vertragsgegenstand

1.) 

Gegenstand des Vertrages ist die auf umseitige Bestellung beschriebene Abgasanlage. 

Die Ausgestaltung im Einzelnen und die zum Leistungsumfang gehörenden Arbeiten der Auftragnehmerin ergeben sich aus der Auflistung der umseitigen Leistungsbeschreibung zu diesem Vertrag.  

2.) 

Der Vertrag ist ein Werkvertrag, ergänzend zu den Regelungen dieses Vertrages finden die §§ 631 ff BGB Anwendung.  

 

  • §2 Vergütung

1.) 

Die Höhe der Vergütung gliedert sich in  

– Lieferung der Anlage und  

– in den Einbau.  

 

Beide Positionen sind in der umseitigen Bestellung beziffert.  

Sollte eine genaue Schätzung der Kosten noch nicht möglich sein, wird dies in der umseitigen Bestellung ausdrücklich kenntlich gemacht.  

Im Preis ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.  

2.) 

Bei Auftragserteilung ist eine Anzahlung von 20 % der Vergütung zur Zahlung fällig, die auf der Bestellung bereits aufgeführt ist.  

Die Restsumme ist nach Fertigstellung der Arbeiten sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.  

 

3.) 

Die Auftragnehmerin kann den Beginn der Tätigkeiten vom Eingang der Anzahlung abhängig machen.  

 

  • §3 Termine und Fristen

1.) 

Ausführungstermin ist in der umseitigen Bestellung festgelegt. 

Die Ausführung wird wie in der Bestellung vereinbart dauern.  

Über den Abschluss der Arbeiten wird der Auftraggeber benachrichtigt.  

2.) 

Werden die vereinbarten Fristen und Termine schuldhaft nicht eingehalten, so ist der jeweiligen Partei eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen, nach Verstreichen der Nachfrist setzt ohne weitere Nachricht Verzug ein.  

 

  • §4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich das aus diesem Vertrag und der Leistungsbeschreibung geregelten Pflichten ergibt, über die eine gesonderte Vereinbarung gemäß der oben stehenden Bestellung getroffen wurde.  

 

  • §5 Abnahme

1.) 

Abnahme der Vertragsleistung erfolgt nach Fertigstellung oder gesonderter Vereinbarung.  

Teilabnahmen finden nicht statt. 

2.) 

Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist. 

3.) 

Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Auftraggeber deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung von im Protokoll zu benennender Mängel, so ist die Auftragnehmerin verpflichtet, jeweils unverzüglich eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen und die Mängel zu beseitigen, die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung ist mit-zuteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen.  

 

  • §6 Leistungsänderungen

1.) 

Der Auftraggeber kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen.  

Das gilt auch für bereits erbrachte und abgelieferte Teile. 

2.) 

Die Auftragnehmerin wird, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die in Folge der gewünschten Änderungen eintretende Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen.  

Finden die Parteien keine Einigung, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen.  

3.) 

Mehrvergütungen für Leistungsänderungen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, kann die Auftragnehmerin nicht geltend machen.  

4.) 

Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzverein-barung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderung des Zeitablaufs festzuhalten sind.  

 

  • §7 Gewährleistung

Die Auftragnehmerin haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den Regelungen des BGB für den Werkvertrag, der Auftraggeber hat aber zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen. 

Schlägt diese fehl, stehen dem Auftraggeber die weiteren Mängelrechte (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) zu. 

 

  • §8 Haftung

Die Auftragnehmerin haftet  – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungs-gesetz- nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Er-füllung zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig ist.  

 

  • §9 Kündigung

Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nach § 649 S. 1 BGB Gebrauch, kann die Auf-tragnehmerin als pauschale Vergütung 15 % der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat. 

Hat die Ausführung schon begonnen, sind 80 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. 

 

  • §10 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

1.) 

Der Auftraggeber kann gegenüber den Forderungen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.  

2.) 

Der Auftraggeber darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf diesem Vertrag beruht.  

 

  • §11 Informationspflicht gemäß § 36 VSBG

Die Auftragnehmerin beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. 

 

  • §12 Erfüllungsort, Gerichtsstand

1.) 

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz der Auftragnehmerin.  

2.) 

Als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird das AG/LG Hagen vereinbart.  

 

  • §13 Schlussvereinbarungen

1.) 

Änderungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile bedürfen der Schriftform.

Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam. 

2.) 

Für die Durchführung dieses Vertrages gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

3.) 

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.  

 

  • §14 Besondere Vereinbarungen

Die Auftragnehmerin garantiert nicht für eine Abnahme der Abgasanlage durch die amtlichen Prüforganisationen, es sei denn, eine solche Abnahme sei Vertragsbestandteil und ausdrücklich zugesichert.  

Der Auftraggeber wird deshalb darauf hingewiesen, dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlöschen kann, wenn die Anlage nicht abgenommen wird.  

Ansprüche hieraus kann der Auftraggeber allerdings nicht gegenüber der Auftragnehmerin geltend machen.  

Der Auftraggeber wird ausdrücklich auf das Risiko hingewiesen, dass die bestellte und eingebaute Abgasanlage nicht den Vorschriften der StVZO entspricht.  

Kontaktiere uns!

Für Fragen oder Terminansprachen stehen wir euch jederzeit zur Verfügung! Wir freuen uns von dir zu hören!